BGH - Urteil vom 16.01.2024
VI ZR 38/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 398; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DS 2024, 36
RdW 2024, 206
r+s 2024, 338
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 262/20
LG Bremen, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 187/21

Berufen eines Geschädigten auf das sog. Werkstattrisiko auch bei unbezahlter Werkstattrechnung; Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen VI ZR 38/22

DRsp Nr. 2024/2864

Berufen eines Geschädigten auf das sog. Werkstattrisiko auch bei unbezahlter Werkstattrechnung; Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall

a) Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 398; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.