OLG Naumburg - Beschluss vom 07.11.2013
4 W 11/13
Normen:
VVG § 193 Abs. 6 S. 6 a.F.; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2015, 613
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 438/13

Berufung des Krankheitskostenversicherers auf das Ruhen der Leistungen wegen Prämienrückständen bei unberechtigter Verweigerung von Leistungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 4 W 11/13

DRsp Nr. 2014/15152

Berufung des Krankheitskostenversicherers auf das Ruhen der Leistungen wegen Prämienrückständen bei unberechtigter Verweigerung von Leistungen

Verweigert der Krankenversicherer nach mehreren Jahren unberechtigt die weitere Erstattung von regelmäßig anfallenden Krankengymnastikkosten, die höhenmäßig die Versicherungsbeiträge überschreiten und fortan vom Versicherungsnehmer persönlich getragen werden, bestehen Bedenken, ob der Versicherer das Ruhen der Leistungen wegen Prämienrückständen feststellen und sich auf einen eingeschränkten Leistungsumfang nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG a.F. berufen darf.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2013, Az.: 11 O 438/13, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 6 S. 6 a.F.; BGB § 242;

Gründe:

I.