Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. März 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall I. 5 der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 14. September 2012) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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