BGH - Beschluss vom 24.09.2013
4 StR 324/13
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 27.03.2013

Beruhen des Fahrverhaltens auf einer rauschmittelbedingten Leistungsminderung als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 4 StR 324/13

DRsp Nr. 2013/23039

Beruhen des Fahrverhaltens auf einer rauschmittelbedingten Leistungsminderung als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

Allein mit der Feststellung, dass Polizeibeamten mit ihrem Streifenwagen nach ausweichen mussten, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten zu vermeiden, ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder für bedeutende Sachwerte nicht hinreichend belegt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. März 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall I. 5 der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 14. September 2012) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe