Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen werden müssen.
Der Kläger ist auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels und die dafür anzuführenden Gesichtspunkte durch Senatsbeschluß vom 16. März 2010 (Bl. 120 d. A.) hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 27.04.2010 (Bl. 128 ff. d. A.) geben keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung.
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