OLG Köln - Beschluss vom 01.06.2010
22 U 176/09
Normen:
BGB § 435;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 252/09

Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 22 U 176/09

DRsp Nr. 2010/13022

Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

Eine nach § 94 StPO oder einer vergleichbaren Vorschrift des ausländischen Rechts angeordnete Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs führt nicht zum Entstehen eines Rechtsmangels. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Beschlagnahme (etwa gem. §§ 111b u. c StPO) den Verfall oder die Einziehung des Fahrzeugs zur Folge haben kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BGB § 435;

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen werden müssen.

Der Kläger ist auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels und die dafür anzuführenden Gesichtspunkte durch Senatsbeschluß vom 16. März 2010 (Bl. 120 d. A.) hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 27.04.2010 (Bl. 128 ff. d. A.) geben keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung.