Das Revisionsverfahren wird entsprechend § 148 ZPO aus den in den Senatsbeschlüssen vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 7 ff.) und vom 30. August 2022 (
Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
I.
Die Klägerin schloss als Verbraucherin im September 2018 mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug Renault Zoe Life. Der Vertrag sieht die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 250,92 € vor. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 48 Monaten sollte der Kilometer-Endstand 30.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie ist dagegen nicht vereinbart.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|