BGH - Beschluss vom 25.04.2023
VIII ZR 93/22
Normen:
BGB § 312g Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 212/20
OLG Köln, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 195/21

Beschränken der Zulassung der Revision wirksam auf etwaige Feststellungsansprüche eines Verbrauchers aufgrund der zustehenden Widerrufsrechte

BGH, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 93/22

DRsp Nr. 2023/8893

Beschränken der Zulassung der Revision wirksam auf etwaige Feststellungsansprüche eines Verbrauchers aufgrund der zustehenden Widerrufsrechte

Tenor

Das Revisionsverfahren wird entsprechend § 148 ZPO aus den in den Senatsbeschlüssen vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 7 ff.) und vom 30. August 2022 (VIII ZR 305/21, juris Rn. 3 ff.) genannten Gründen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-617/21 und C-117/22 ausgesetzt.

Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 312g Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin schloss als Verbraucherin im September 2018 mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug Renault Zoe Life. Der Vertrag sieht die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 250,92 € vor. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 48 Monaten sollte der Kilometer-Endstand 30.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie ist dagegen nicht vereinbart.