BGH - Beschluss vom 23.02.2010
4 StR 599/09
Normen:
StPO § 147 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 8; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 2
NStZ 2010, 530
StRR 2010, 162
StV 2010, 615
VRR 2010, 163
wistra 2010, 232
Vorinstanzen:

Beschränkung des Anspruchs auf Akteneinsicht auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten; Erfolg einer Rüge bei Annahme der Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt bei nur genereller Eignung der Beschränkung bezgl. der Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 4 StR 599/09

DRsp Nr. 2010/5899

Beschränkung des Anspruchs auf Akteneinsicht auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten; Erfolg einer Rüge bei Annahme der Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt bei nur genereller Eignung der Beschränkung bezgl. der Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung

1. Der Senat lässt offen, ob bei einem zeitweise gegen mehrere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren nach der Abtrennung des Verfahrens gegen einen oder mehrere Beschuldigte das Akteneinsichtsrecht im anhängigen Verfahren auch solche Akten oder Aktenteile umfasst, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, die aber in dem (auch und noch) gegen die Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren wegen der Taten angefallen sind, die letztlich Gegenstand der Anklageschriften geworden sind.2. § 338 Nr. 8 StPO ist nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht.3. Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten bzw. eines Akteneinsichtsantrags ist grundsätzlich ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten.