OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.10.2010
2 St OLG Ss 147/10
Normen:
StGB § 44; StGB § 142; StPO § 318;
Fundstellen:
StRR 2011, 3

Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch; Verhängung eines Fahrverbots 21 Monate nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 2 St OLG Ss 147/10

DRsp Nr. 2011/6009

Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch; Verhängung eines Fahrverbots 21 Monate nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

1. Der Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich allein anfechtbar; das gilt jedoch nur dann, wenn die Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. 2. Erfolgt die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort 21 Monate nach der Tat, müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Verhängung eines Fahrverbots als "Denkzettel" noch erforderlich war.

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts A. vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts A. zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 44; StGB § 142; StPO § 318;

Gründe:

I. Das Amtsgericht S. hat die Angeklagte am 24.8.2009 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und ihr verboten für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung eingelegt.