Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Folgen eines Verkehrsunfalles vom 11. Juli 1971 einzustehen, bei dem der Soldat auf Zeit B. schwer verletzt wurde. Seine Erwerbsfähigkeit ist um 80 % gemindert. Er ist zur Zeit als Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Das klagende Land (Landesversorgungsamt) hat ihm gemäß §§
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