BGH - Urteil vom 04.06.1985
VI ZR 17/84
Normen:
BVG §§ 31, 81a ;
Fundstellen:
MDR 1986, 308
VersR 1985, 990
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

BGH, Urteil vom 04.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 17/84

DRsp Nr. 1994/4425

Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

»An der Rechtsprechung, daß der Versorgungsträger wegen der von ihm nach § 31 BVG zu zahlenden Grundrente Rückgriff nur in die Ersatzansprüche des Verletzten wegen vermehrter Bedürfnisse, nicht auch in die Ersatzansprüche wegen seiner Erwerbs- und Fortkommensnachteile nehmen kann, wird festgehalten (Bestätigung der BGH Urteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 = VersR 1964, 1307 und vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 = VersR 1965, 563).«

Normenkette:

BVG §§ 31, 81a ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Folgen eines Verkehrsunfalles vom 11. Juli 1971 einzustehen, bei dem der Soldat auf Zeit B. schwer verletzt wurde. Seine Erwerbsfähigkeit ist um 80 % gemindert. Er ist zur Zeit als Regierungsinspektor bei der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Das klagende Land (Landesversorgungsamt) hat ihm gemäß §§ 80 ff des Soldatenversorgungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte Verletzung Versorgungsleistungen zu erbringen. Es macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§ 81 a BVG) für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1981 geltend.