BGH - Beschluss vom 27.04.2017
4 StR 547/16
Normen:
GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 316 Abs. 1; StPO § 318 S. 1; StPO § 327; StPO § 337;
Fundstellen:
BGHSt 62, 155
DAR 2017, 686
NJW 2017, 2482
NStZ 2018, 367
StV 2018, 400
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 21.01.2016

Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Feststellungen zum Tatgeschehen in einem amtsrichterlichen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unabhängig vom Einzelfall; Zulässigkeit einer Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 547/16

DRsp Nr. 2017/8288

Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Anforderungen an die Feststellungen zum Tatgeschehen in einem amtsrichterlichen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unabhängig vom Einzelfall; Zulässigkeit einer Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)

StPO § 316 Abs. 1, § 318 Satz 1, § 327 Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

Tenor