Beschuldigtenstellung

Autor: Christian Sitter

Begriffsdefinition

Der Begriff des Beschuldigten knüpft an zwei kumulative Tatbestandsmerkmale an:

Tatverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO ("zureichende tatsächliche Anhaltspunkte");

"finaler" Verfolgungsakt = die Ermittlungsbehörde ermittelt gegen eine konkrete Person wegen dieses konkreten Tatverdachts (BGHSt 38, 214; BGH, JR 1998, 166; BayObLG, StV 1995, 237).

Der Tatverdacht muss individualisiert und über die Schwelle bloßer Vermutungen hinaus konkretisiert sein. Dabei steht den Ermittlungsbehörden, insbesondere der Polizei, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschl. v. 28.02.1997 - StB 14/96, StV 1997, 281). Die Beschuldigtenstellung ist von erheblicher Bedeutung, knüpfen sich hieran zum einen die Belehrungspflichten, andererseits aber auch die Aussageverweigerungsrechte an.