Autor: Christian Sitter |
Der Begriff des Beschuldigten knüpft an zwei kumulative Tatbestandsmerkmale an:
Tatverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO ("zureichende tatsächliche Anhaltspunkte"); |
"finaler" Verfolgungsakt = die Ermittlungsbehörde ermittelt gegen eine konkrete Person wegen dieses konkreten Tatverdachts (BGHSt 38, 214; BGH, JR 1998, |
Der Tatverdacht muss individualisiert und über die Schwelle bloßer Vermutungen hinaus konkretisiert sein. Dabei steht den Ermittlungsbehörden, insbesondere der Polizei, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschl. v. 28.02.1997 -
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