BGH - Urteil vom 22.09.1981
VI ZR 170/80
Normen:
RVO § 1542 ; ZPO §§ 256, 511a, § 519b Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1982, 221
NJW 1982, 447
VRS 61, 107
VersR 1982, 447

Beschwer durch fehlenden Ausspruch der Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze nach § 12 StVG; Beschwer bei fehlendem Vorbehalt bezüglich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 22.09.1981 - Aktenzeichen VI ZR 170/80

DRsp Nr. 1994/4996

Beschwer durch fehlenden Ausspruch der Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze nach § 12 StVG; Beschwer bei fehlendem Vorbehalt bezüglich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger

1. Ist die Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze des § 12 StVG nicht im Urteilstenor ausgesprochen, so begründet dies allein keine für ein Rechtsmittel notwendige Beschwer, sofern die Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei ergeben, daß sich die Leistungspflicht nur auf Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7 Abs. 1, 18) gründet. 2. Im Feststellungsausspruch bezüglich eines Schadensersatzanspruchs bedarf es jedenfalls dann keines Vorbehalts bezüglich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger, wenn derzeit kein Sozialversicherungsschutz des Klägers besteht, der zu einem Übergang des festgestellten Anspruchs führen kann.