KG - Beschluss vom 23.07.2020
22 W 1005/20
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VR 29634

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags zum VereinsregisterVertretung im VereinsregisterverfahrenBestellung eines besonderen Vertreters

KG, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 22 W 1005/20

DRsp Nr. 2022/8715

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags zum Vereinsregister Vertretung im Vereinsregisterverfahren Bestellung eines besonderen Vertreters

1. Auch im Vereinsregisterverfahren ist eine Vertretung möglich. 2. Ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 HGB kann mit dem Wirkungskreis "vereinsrechtliche Angelegenheiten" betraut werden.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2020 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist am 10. Februar 1992 errichtet worden und seit dem 7. Juni 2010 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 4. Dezember 2019 meldeten die Herren D### R#### S###### und T##### H##### B##### ihre Bestellung zu Vorstandsmitgliedern, das Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder Dr. R##### und L####### sowie die in einer Mitgliederversammlung vom 21. November/1. Dezember 2017 beschlossene Änderung des § 8 der Satzung durch Hinzufügung eines Absatzes 5 an. Dieser Absatz lautet dabei:

"Der Vorstand kann besondere (§ 30 BGB) Vertreter bestellen und diesen jeweils eigene Aufgabenkreise zuweisen, insbesondere die Besorgung von vereinsrechtlichen Angelegenheiten, vor allem die Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister. Der Vorstand kann besondere Vertreter jederzeit abberufen."