An das Amtsgericht ...
In der Strafsache
gegen
...
lege ich gegen den Beschluss des AG vom 23.03.1996
Beschwerde
ein mit dem weiteren Antrag,
die Vollziehung dieses Beschlusses auszusetzen.
Begründung:
Das AG hat die Fahrerlaubnis des Mandanten entzogen, ohne diesem zum einen rechtliches Gehör zu gewähren und zum anderen ohne zu prüfen, ob der Mandant Fahrer des Fahrzeuges gewesen war. Es ist von der Haltereigenschaft auf die Fahrerstellung geschlossen worden. Ein derartiger Schluss ist unzulässig (vgl. BVerfG NJW 1994, 847; BGHSt 25, 365 = VRS 48, 103; BGH NJW 1934, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361; OLG Köln VRS 90/96, 129; BayObLG bei Janiszewski, NStZ 1988, 122).
Der Mandant war nicht Fahrer des Fahrzeuges im relevanten Zeitpunkt. Im Übrigen beruft sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO.
... (Unterschrift)
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