OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.03.2022
7 UF 121/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1598a;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Aisch, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 286/21

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem AbstammungsverfahrenMaß des Obsiegens oder Unterliegens bei einer ErmessensentscheidungAusgestaltung von Verfahren in Abstammungssachen als einseitige Antragsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 7 UF 121/22

DRsp Nr. 2022/7241

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren Maß des Obsiegens oder Unterliegens bei einer Ermessensentscheidung Ausgestaltung von Verfahren in Abstammungssachen als einseitige Antragsverfahren

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des festzustellenden Vaters wird der Tenor zu 2) des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 10.01.2022, Az. 1 F 286/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die beteiligte Mutter und der festzustellende Vater tragen die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.201,78 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 1598a;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren.

I.