OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.11.1999
2 Ws 348/99
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 111a, § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 127
NStZ-RR 2000, 240
NZV 2000, 383
VRS 98, 190
Vorinstanzen:
StA Mönchengladbach - 7 Js 145/98 ,

Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Anfechtung des Berufungsurteils mit der Revision

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ws 348/99

DRsp Nr. 2000/8734

Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Anfechtung des Berufungsurteils mit der Revision

»Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil bewirkt im Verfahren der vorläufigen Entziehung weder die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung des Landgerichts noch eine Einschränkung der Sachentscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts.«

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO § 111a, § 304 Abs. 1 ;

Gründe:

Am 26. Oktober 1998 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, entzog ihm die - bereits seit dem 20. Februar 1998 gemäß § 111a StPO vorläufig entzogene - Fahrerlaubnis bei Festsetzung einer sechsmonatigen Sperre für deren Neuerteilung und ordnete die Einziehung seines Fahrzeugs an. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil der 10. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 1999 verworfen. Diese Entscheidung ist auf die Revision des Angeklagten durch Senatsbeschluß vom 3. November 1999 (2a Ss 326/99 - 96/99 II) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.