VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2023
11 CS 22.2007
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 4; StVG § 4 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 S 22.3225

Beschwerde in einem Verfahren wegen eines Antrags gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der Maximalpunktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2007

DRsp Nr. 2024/2506

Beschwerde in einem Verfahren wegen eines Antrags gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der Maximalpunktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 4; StVG § 4 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE (Schlüsselzahl 79), L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von fünf Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verwarnte sie ihn unter Verweis auf einen Stand von sieben Punkten.