I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE (Schlüsselzahl 79), L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von fünf Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verwarnte sie ihn unter Verweis auf einen Stand von sieben Punkten.
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