OLG Brandenburg - Urteil vom 20.04.2023
12 U 118/22
Normen:
VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 7 Abs. 1; VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 4 Abs. 3; VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 3; EGBGB Art. 229 § 39; BGB a.F. § 433 Abs. 1; BGB § 648a; BGB a.F. § 314 Abs. 3; BGB a.F. § 626 Abs. 2; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2-3; ZPO § 531; BGB § 812;
Fundstellen:
NZBau 2023, 664
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 343/21

Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Errichtung eines NeubausEinhaltung einer Fertigstellungsfrist bezüglich eines WerkvertragesWirksamkeit der Teilkündigung eines BauträgervertragesSchadensersatz aus BauträgervertragAuflassung eines Grundstücks mit aufgrund Bauträgervertrag errichtetem GebäudeAnspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses auf Mängelbeseitigungsarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 12 U 118/22

DRsp Nr. 2023/6986

Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Errichtung eines Neubaus Einhaltung einer Fertigstellungsfrist bezüglich eines Werkvertrages Wirksamkeit der Teilkündigung eines Bauträgervertrages Schadensersatz aus Bauträgervertrag Auflassung eines Grundstücks mit aufgrund Bauträgervertrag errichtetem Gebäude Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses auf Mängelbeseitigungsarbeiten

Nach früherem Recht war die Teilkündigung eines Bauträgervertrages zulässig, soweit der werkvertragliche Teil nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der Käufer konnte daher nach wirksamer Kündigung die Auflassung bezüglich des Grundstücks verlangen. Eine Teilkündigung ist jetzt aufgrund Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Dies ändert aber nichts daran, dass für Altfälle die Teilkündigung zulässig bleibt.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.06.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.06.2022, Az. 6 O 343/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. den Notar N. B., U.-straße ..., ...3 B., bzw. dessen Notarabwickler schriftlich anzuweisen,