BVerfG - Beschluß vom 14.08.1996
2 BvR 801/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 81 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 427
NStZ-RR 1997, 24
StV 1996, 683
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 28.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 97/95
OLG Thüringen, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 188/95

Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 801/96

DRsp Nr. 1996/29996

Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

Auch wenn die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit gem. § 70 Abs. 2 StVollzG ein Besitzrecht ausschließen kann, so ist doch in jedem Einzelfall das Interesse des Gefangenen an dem Besitz des Gegenstandes gegen das Sicherheitsinteresse der JVA abzuwägen. Dabei ist einem besonderem Bedarf des Gefangenen (hier: Besitz eines Musikinstruments zur beruflichen Fortbildung) Rechnung zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 81 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Besitzerlaubnis im Strafvollzug.

I.