OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2022
2 OLG 53 Ss-OWi 260/22
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1311 Js 36470/19

Besondere Prüfungspflicht bei Fahrverbot wegen eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden SachverhaltsDenkzettelfunktion des Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer zweifelhaftKein Fahrverbot bei Tatbegehung vor drei Jahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 2 OLG 53 Ss-OWi 260/22

DRsp Nr. 2022/10683

Besondere Prüfungspflicht bei Fahrverbot wegen eines mehr als zwei Jahre zurückliegenden Sachverhalts Denkzettelfunktion des Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer zweifelhaft Kein Fahrverbot bei Tatbegehung vor drei Jahren

Liegen zwischen Tatbegehung und der Verhängung des Fahrverbots mehr als zwei Jahre, dann sind die Umstände für die Verzögerung und das Erreichen der Denkzettelfunktion genau zu prüfen. Liegen wie hier sogar mehr als drei Jahre dazwischen und ergeben sich die Gründe wegen Fristverlängerungen und Terminsverlegungen außerhalb des Verantwortungsbereich des Betroffenen, dann ist ein verhängtes Fahrverbot aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 6; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

1. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als der Ausspruch über die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat entfällt.