OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2022
11 U 102/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 546; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 242; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 106/21

Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein VersicherungsvertragsInhalt und Gestaltung der Belehrung des Versicherers über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer VersicherungFrist zur Ausübung des Rücktrittsrechts bei Abschluss einer VersicherungRücktritts- oder Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Versicherungsverträgen über § 242 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 11 U 102/22

DRsp Nr. 2023/1594

Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags Inhalt und Gestaltung der Belehrung des Versicherers über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer Versicherung Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts bei Abschluss einer Versicherung Rücktritts- oder Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Versicherungsverträgen über § 242 BGB

Die Belehrung des Versicherers hinsichtlich des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers muss möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Nach langer Vertragsdauer eines Lebensversicherungsvertrages besteht auch dann, wenn die Belehrungen und überreichten Unterlagen des Versicherers unzureichend gewesen sein sollten, soweit der Versicherungsnehmer zumindest grundsätzlich über das dem Versicherungsnehmer zustehende Rücktrittsrecht informiert wurde, kein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben).