EG Art. 25; EG 90 Abs. 1; Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1594
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Varhoven administrativen sad (Bulgarien), vom 13.11.2008
Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Verbringung in das Gebiet eines Mitgliedstaats; Höhere Steuern auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge; Besteuerungsmaßstab; Begriff gleichartige inländische Waren; Regionalna Mitnicheska Direktsia - Plovdiv gegen Petar Dimitrov Kalinchev
EuGH, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-2/09
DRsp Nr. 2010/10286
Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Verbringung in das Gebiet eines Mitgliedstaats; Höhere Steuern auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge; Besteuerungsmaßstab; Begriff 'gleichartige inländische Waren'; Regionalna Mitnicheska Direktsia - Plovdiv gegen Petar Dimitrov Kalinchev
1. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar und verwehrt es einem Mitgliedstaat daher nicht, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wurde, nicht unmittelbar zu entrichten ist, sofern diese Regelung im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.
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