BGH - Urteil vom 18.02.2020
VI ZR 115/19
Normen:
BGB § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1090
DAR 2020, 308
DAR 2020, 325
MDR 2020, 724
NJW 2020, 1795
NZV 2020, 465
VRS 2020, 117
VersR 2020, 776
ZIP 2020, 2189
r+s 2020, 361
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 84/17
LG Saarbrücken, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 119/18

Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die fiktive Schadensberechnung im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruchs; Bestimmung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen VI ZR 115/19

DRsp Nr. 2020/6005

Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die fiktive Schadensberechnung im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruchs; Bestimmung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall

Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 929,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2017 die Klage abgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2;

Tatbestand