BGH - Urteil vom 18.09.1979
VI ZR 16/79
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 82
DB 1980, 827
DRsp I(123)235b-c
ES Kfz-Schaden C-2/15
MDR 1980, 133
NJW 1980, 281
VRS 58, 1
VersR 1980, 46
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Bestimmung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kfz

BGH, Urteil vom 18.09.1979 - Aktenzeichen VI ZR 16/79

DRsp Nr. 1994/1440

Bestimmung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kfz

1. Für die Bestimmung des merkantilen Minderwertes reparierter Kraftfahrzeuge kann im Bereich der Pkw-Schäden die - auf Zeitwert und Reparaturkosten abstellende - Berechnungsmethode »Ruhkopf/Sahm« (bzw. »Nölke/Nölke«) eine brauchbare Grundlage abgeben. 2. Auch für Nutzfahrzeuge - hier: 3 1/2 Jahre alter, 95.000 km gelaufener Lkw - ist die Ersatzfähigkeit eines merkantilen Minderwertes anzuerkennen. Jedoch gelten für die inhaltliche und dementsprechend auch für die wertmäßige Bestimmung - nach Wertvorstellungen, Verkaufswert, Markt - andere Maßstäbe als beim Pkw, die eine Orientierung an den gängigen Berechnungsmethoden ausschließen und eine sachverständig unterstützte konkrete Ermittlung für jeden Einzelfall nahelegen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Gründe: