SG Dortmund, vom 13.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 U 444/20
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen VerfahrenBestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands einer notwendigen Streitgenossenschaft
BSG, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen B 11 SF 3/23 S
DRsp Nr. 2023/9303
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen VerfahrenBestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands einer notwendigen Streitgenossenschaft
Ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74SGG, § 62 Abs. 1ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen – hier im Falle zivilrechtlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten haftenden Klägern im Sinne von § 115 Abs. 1VVG, rechtfertigt dies die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.
Tenor
Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.