OLG Stuttgart - Urteil vom 29.05.2007
6 U 45/07
Normen:
BGB § 278 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 969
ZMR 2007, 694
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/06

Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeuges durch Angebot an den Leasignnehmer zum Schätzwert

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 6 U 45/07

DRsp Nr. 2007/10605

Bestmögliche Verwertung eines Leasingfahrzeuges durch Angebot an den Leasignnehmer zum Schätzwert

»1. Will ein Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung eines Leasinggegenstands dadurch genügen, dass er ihn dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Schätzwert anbietet (BGH NJW 1997, 3166), so genügt es, wenn er dem Leasingnehmer das Ergebnis des Gutachtens mitteilt. DIe Übersendung des Gutachtens ist nicht erforderlich. 2. Jedenfalls dann, wenn der Leasingnehmer weiß, dass das Schätzgutachten einen zu niedrigen Preis ausweist, kann der Leasinggeber selbst dann nach den vom BGH in NJW 1997, 3166 festgelegten Grundsätzen vorgehen, wenn er den zu geringen Schätzwert zu vertreten hat. 3. Auch der markengebundene Leasingnehmer ist bei einer Verwertung des Leasingfahrzeuges nicht verpflichtet, dem Leasingnehmer den Händlerverkaufspreis ohne Abzüge gutzuschreiben (Abweichung von OLG Brandenburg NJW-RR 1998, 1671). 4. Beauftragt der Leasinggeber im Rahmen der Verwertung des Leasinggegenstands einen Schätzgutachter mit der Feststellung des Wertes des Leasinggegenstands, so ist der Gutachter - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 278 BGB - der Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers.«

Normenkette:

BGB § 278 ;

Entscheidungsgründe:

A.