LAG Nürnberg - Urteil vom 20.06.2023
7 Sa 378/22
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; EFZG § 3 Abs. 3; BUrlG § 4; SGB VI §§ 235 ff.; TzBfG § 15 Abs. 5; AGG § 10 Nr. 5; Mitglieder-Ordnung für die Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (i.d.F.v. 29.08.1988) Präambel Abs. 4; Mitglieder-Ordnung für die Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (i.d.F.v. 29.08.1988) Art. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 28875
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 382/21

Betriebsübergang beim Übergang eines Vereins auf einen erwerbswirtschaftlich tätigen ArbeitgeberWirksamkeit einer Befristungsabrede mit Vollendung des 65. Lebensjahres

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 378/22

DRsp Nr. 2023/13466

Betriebsübergang beim Übergang eines Vereins auf einen erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber Wirksamkeit einer Befristungsabrede "mit Vollendung des 65. Lebensjahres"

Ist die Dienstleistung unter Beachtung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften als Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer Vereinssatzung festgelegt und geht der Betrieb des Vereins auf einen erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber über, so werden die vereinsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung in analoger Anwendung des § 613a BGB Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem Vereinsmitglied und dem erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber.

1. § 613a BGB stellt eine Vorschrift des zwingenden Arbeitsschutzes dar. Seine - jedenfalls analoge - Anwendung ist im Fall eines Übergangs des Betriebes vom Verein auf einen erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber geboten, damit sich die Arbeitnehmer nicht beim Betriebsübernehmer um einen Arbeitsplatz bewerben und neue Arbeitsbedingungen mit diesem aushandeln müssen. Sie sind damit auch nicht auf dessen Bindungswillen und die freie Verhandlung von Leistung und Gegenleistung angewiesen.