BGH - Urteil vom 20.04.1999
VI ZR 65/98
Normen:
BGB §§ 842, 843 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 401
NJW 1999, 3273
NJW-RR 1999, 1039
VersR 2000, 233
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

BGH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VI ZR 65/98

DRsp Nr. 1999/6103

Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 Satz 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muß der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verläßliche Prognose für die Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB §§ 842, 843 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Widerklägerin ist bei einem Verkehrsunfall am 6. Oktober 1989, für den die Widerbeklagten zu zwei Drittel einzustehen haben, verletzt worden. Sie begehrt Ersatz ihres Erwerbsschadens.