OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.07.2022
22 U 131/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 630a; BGB § 134; HessHeilBerG § 34;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 550/16

Beurteilung von MRT-Untersuchungen durch Fachärzte für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie als fachfremd im Sinne von § 34 HessHeilBerGWirksamkeit des BehandlungsvertragesBegründetheit des Honoraranspruchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 22 U 131/20

DRsp Nr. 2023/9679

Beurteilung von MRT-Untersuchungen durch Fachärzte für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie als fachfremd im Sinne von § 34 HessHeilBerG Wirksamkeit des Behandlungsvertrages Begründetheit des Honoraranspruchs

1. Unabhängig davon, ob eine durch Fachärzte für Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie mittels einer Magnetresonanztomografie durchgeführte Untersuchung fachfremd im Sinne von § 34 HessHeilBerG ist, würde ein Verstoß jedenfalls nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Behandlungsvertrages führen. 2. Der Befähigungsnachweis, gebietskonforme MRT-Untersuchungen auch praktisch durchzuführen, kann nicht nur durch Absolvierung der 24-monatigen Zusatzweiterbildung "Magnetresonanztomografie - fachgebunden" erbracht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2020 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az. 19 O 550/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.