BGH - Urteil vom 13.11.1996
IV ZR 220/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 181
r+s 1997, 6

Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls; Anfertigung von Kopien vom Originalschlüssel

BGH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen IV ZR 220/95

DRsp Nr. 1997/5968

Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls; Anfertigung von Kopien vom Originalschlüssel

1. Wenn das Berufungsgericht den Bekundungen einer Zeugin gefolgt ist, sie habe das Kfz an einem bestimmten Ort abgestellt, an dem sie es später nicht wieder aufgefunden habe, ist zunächst von dem äußeren Bild eines Diebstahls auszugehen, auch wenn die Feststellung des BG zugrunde gelegt wird, daß während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers von einem der Originalschlüssel ein Nachschlüssel gefertigt worden ist, der Versicherungsnehmer aber bestritten hat, daß er das Kopieren eines Schlüssels veranlaßt habe.