Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug VW Golf Kombi, Erstzulassung am 12.09.1995, in Anspruch.
Er behauptet, er habe den Wagen am Nachmittag des 28.09.1997 auf einem Parkplatz vor dem Hotel A in N Slowakei abgestellt. Am nächsten Morgen gegen 8.30 Uhr sei das Fahrzeug am Abstellort nicht mehr auffindbar gewesen.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen Prämienverzug nach § 39 VVG sowie Anzeige- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Entschädigung eines Wiederbeschaffungswertes von 26.360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1998 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
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