OLG Köln - Urteil vom 12.04.2013
19 U 96/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 211/09

Beweisanzeichen für einen fingierten Kfz-Unfall

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 19 U 96/12

DRsp Nr. 2013/21175

Beweisanzeichen für einen fingierten Kfz-Unfall

1. Der Nachweis eines gestellten Unfallgeschehens ist geführt, wenn Indizien festgestellt werden, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, dass die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt.2. Hierfür spricht, dass der Unfall sich zur Nachtzeit, somit bei Dunkelheit, ereignete und vor Ort keine neutralen Zeugen den Unfall gesehen haben. Es handelt sich um eine leicht zu steuernde Unfallkonstellation (Kollision beim Ausparken) ohne nennenswerte Verletzungsrisiken. Hinzu kommt die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ohne Vorlage einer Reparaturrechnung. Als weiteres Indiz für ein gestelltes Unfallgeschehen stellt sich dar, dass der angebliche Schädiger in den vergangenen sieben Monaten in vier Verkehrsunfälle verwickelt war, die er allein verschuldet hat und bei denen werthaltige Luxusfahrzeuge deutscher Hersteller beschädigt wurden und dass die Geschädigten ebenfalls wie der Schädiger jeweils Verbindungen nach Italien aufwiesen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und Streithelferin der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2012 - 36 O 211/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.