OLG München - Endurteil vom 19.05.2017
10 U 1209/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 925/14

Beweisanzeichen für einen fingierten Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 1209/15

DRsp Nr. 2018/10620

Beweisanzeichen für einen fingierten Verkehrsunfall

1. Steht aufgrund der Beweisaufnahme das äußere Erscheinungsbild eines Verkehrsunfalls fest, so ist es Sache des Versicherers, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten gestellt worden ist und daher keine Haftpflicht auslöst. 2. Dabei ist ihm ein Indizienbeweis, in dessen Rahmen Hilfstatsachen zu sammeln, einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen sind. 3. Indizien für einen gestellten Unfall sind: - Der Kläger war und ist nicht in der Lage, eine vollständige und widerspruchsfreie Darstellung über den An- und Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zu geben und zu belegen.-- Der Kläger beharrt darauf, dass das Fahrzeug vor dem Unfall keine Vorschäden gehabt oder er von solchen Schäden nichts gewusst habe, obwohl bereits die von ihm vorgelegte Bestellung Vorschäden ausweist.- Der Kläger kann keine Angaben machen, warum er das Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt an einen Dritten verliehen hatte.- Der spätere Erwerber des Fahrzeugs kann keine genauen Angaben zum Kaufpreis und zu etwaigen Vorschäden machen, sondern vermittelt den Eindruck, ganz bewusst die wesentlichen Umstände verschleiern zu wollen.

Tenor

1. 2. 3. 4.