OLG Naumburg - Urteil vom 03.04.2014
4 U 59/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; VVG § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 100/12

Beweisanzeichen gegen einen fingierten Verkehrsunfall

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 4 U 59/13

DRsp Nr. 2014/15150

Beweisanzeichen gegen einen fingierten Verkehrsunfall

Gegen einen fingierten Verkehrsunfall kann u. a. sprechen, dass das Geschehen am späten Vormittag auf einem belebten Parkplatz vor einem Einkaufzentrum stattfand, beide beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall vor Eintreffen der Polizei nicht bewegt worden waren und der Geschädigte sein Fahrzeug vor einer Veräußerung dem Sachverständigen des gegnerisches Haftpflichtversicherers zur Begutachtung zur Verfügung gestellt hat.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. August 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 3 O 100/12, abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 6.456,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2011 sowie 607,50 € außergerichtliche Kosten an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; VVG § 115 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Eigentümer eines Mercedes Benz Schadensersatz aus einem nach Behauptung der Beklagten zu 2 gestellten Verkehrsunfall geltend.