Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer vorgeblichen Fahrzeugkollision in F. geltend.
Der Kläger war Eigentümer eines Mercedes-Benz E 350 CGI Coupe BlueEfficiency mit dem amtlichen Kennzeichen **-** **, der Beklagte zu 1) Führer eines Audi mit dem amtlichen Kennzeichen **-** ****, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Am 21.08.2017 wurde die Polizei aus Lahr zu einem vorgeblichen Verkehrsunfall auf der B3 in F. gerufen. Im polizeilichen Aufnahmeblatt heißt es: ""
1.) 2.)
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