LG Offenburg - Endurteil vom 05.11.2020
2 O 285/18
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2021, 203

Beweiserbringung des Haftpflichtversicherer beim Einwand, der Verkehrsunfall sei fingiert, durch einen ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen

LG Offenburg, Endurteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 2 O 285/18

DRsp Nr. 2021/9639

Beweiserbringung des Haftpflichtversicherer beim Einwand, der Verkehrsunfall sei fingiert, durch einen ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer vorgeblichen Fahrzeugkollision in F. geltend.

Der Kläger war Eigentümer eines Mercedes-Benz E 350 CGI Coupe BlueEfficiency mit dem amtlichen Kennzeichen **-** **, der Beklagte zu 1) Führer eines Audi mit dem amtlichen Kennzeichen **-** ****, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Am 21.08.2017 wurde die Polizei aus Lahr zu einem vorgeblichen Verkehrsunfall auf der B3 in F. gerufen. Im polizeilichen Aufnahmeblatt heißt es: ""

1.) 2.)