OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1992
6 U 50/92
Normen:
StVG § 7 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 212
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 267/90

Beweisführung bei einem vorgetäuschten Unfall

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 6 U 50/92

DRsp Nr. 2006/6427

Beweisführung bei einem vorgetäuschten Unfall

»1. Es kann für einen gestellten Unfall sprechen, wenn der sich einer Ampel nähernde Fahrer - trotz übersichtlicher Örtlichkeit - sowohl Rotlicht/Halteschild wie ein dort wartendes Fahrzeug übersieht und es deshalb zur Kollision kommt. Typisch für eine Unfallfingierung ist ein ungebremstes Auffahren. 2. Typisch für einen gestellten Unfall ist eine Kollisionsgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs von 20 bis 30 km/h. Zittert der Fahrer bei Eintreffen der Polizei, steht dies der Annahme einer Fingierung nicht entgegen; der Umstand läßt sich durch den erheblichen Aufprall und die ungewöhnliche Situation erklären. 3. Als Geschädigten-Fahrzeug typisch ist ein mehr als 7 Jahre alter Porsche mit über 200.000 km und mehreren Vorunfällen in fünfter Hand. Bei einem derartigen Fahrzeug führen schon relativ geringe Anstöße zu hohen Reparaturkosten. Der Annahme einer Fingierung steht nicht entgegen, daß das Fahrzeug sehr gepflegt und frisch lackiert ist und alle Vorunfälle repariert worden sind. Ein 13 Jahre alter VW Golf ohne wirtschaftlichen Wert ist typisch als Schädiger-Fahrzeug.