BGH - Urteil vom 05.02.1981
IVa ZR 58/80
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)210c-d
ES Kfz-Schaden H-1/5
NJW 1981, 1315
VRS 61, 13
VersR 1981, 450

Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung

BGH, Urteil vom 05.02.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 58/80

DRsp Nr. 1995/563

Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung

Ist bei einer Fahrzeugvollversicherung streitig, ob der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug durch Auffahren auf ein Hindernis vorsätzlich beschädigt hat, so trifft den Versicherer die Beweislast.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 IIe; VVG § 61 ;

Hinweise:

Hinweis:

Hier hatte eine Häufung von Schadensfällen im Betrieb des Kl. den bekl.

Versicherer mißtrauisch gemacht; der Versicherer verweigerte Zahlung. LG

und OLG (Koblenz) entschieden zu seinen Gunsten: Der Kl. habe das Fehlen

eigenen Vorsatzes nicht beweisen können.

Fundstellen
DRsp II(229)210c-d
ES Kfz-Schaden H-1/5
NJW 1981, 1315
VRS 61, 13
VersR 1981, 450