OLG Köln - Urteil vom 25.03.1994
19 U 168/93
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 173
SP 1994, 363
VRS 87, 246
ZfS 1994, 292
r+s 1994, 242

Beweislastverteilung bei der Rückforderung des Versicherers für Entschädigungsleistungen - Beweislast; Unfall vorgetäuscht; Bumser

OLG Köln, Urteil vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 19 U 168/93

DRsp Nr. 1995/3827

Beweislastverteilung bei der Rückforderung des Versicherers für Entschädigungsleistungen - Beweislast; Unfall vorgetäuscht; Bumser

»1. Für einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. BGB und aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann sich der Versicherer nicht auf die zu seinen Gunsten bestehenden Beweiserleichterungen berufen, die ihm im Aktivprozeß gegen den Versicherungsnehmer den Nachweis einer Absprache der Beteiligten erleichtert, weil unter Umständen eine Häufung von Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation ausreichen kann. Der Versicherer trägt in diesem Fall die volle Beweislast für das vorliegen eines vorgetäuschten Unfalles.2. Der volle Beweis für das Vorliegen eines vorgetäuschten Unfalles kann bei einer Häufung von Beweisanzeichen und Zusammentreffen einer großen Zahl von Auffälligkeiten gemäß § 286 ZPO als geführt angesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.