BGH - Urteil vom 29.02.2024
4 StR 350/23
Normen:
StGB § 211; StGB § 315d Abs. 2;
Fundstellen:
Verkehrsjurist 2024, 4
NStZ-RR 2024, 186
Polizei 2024, 306
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2793 Js 22381/22

Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz i.R.d. konkludenten Verabredung zur Veranstaltung eines Kraftfahrzeugrennens; Beweiswürdigung zum bedingten Gefährdungsvorsatz

BGH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 4 StR 350/23

DRsp Nr. 2024/5540

Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz i.R.d. konkludenten Verabredung zur Veranstaltung eines Kraftfahrzeugrennens; Beweiswürdigung zum bedingten Gefährdungsvorsatz

1. Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers kann die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf ein Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu beachten, dass die Feststellung sowohl einer Risikofreude als auch eines Empathiemangels des Täters nicht nur den Schluss auf eine Selbstüberschätzung des eigenen fahrerischen Könnens rechtfertigt und damit für ein Vertrauen in das Ausbleiben eines tödlichen Unfalls spricht, sondern es muss auch erkennbar erwogen werden, dass diese Gesichtspunkte für eine Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des als riskant erkannten Fahrverhaltens und damit gerade für das voluntative Element eines Tötungsvorsatzes sprechen könnten.