BGH - Urteil vom 08.04.1986
IV ZR 59/85
Normen:
BGB § 844 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 180

Bewertung der entgangenen Haushaltsführung

BGH, Urteil vom 08.04.1986 - Aktenzeichen IV ZR 59/85

DRsp Nr. 1994/4357

Bewertung der entgangenen Haushaltsführung

1. Die Bewertung der entgangenen Haushaltsführung bestimmt sich konkret nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand. 2. Die tatsächlichen Aufwendungen dienen jedoch nur dann als Bewertungsmaßstab für die entgangene Unterhaltsleistung, wenn durch sie der entstandene Schaden vollständig ausgeglichen wird. 3. Der Geschädigte braucht sich nicht auf eine notdürftige Versorgung verweisen zu lassen. Erledigt die eingestellte Ersatzkraft nur einen Teil der anfallenden Haus- und Erziehungsarbeiten, beispielsweise weil der Schaden teilweise innerfamiliär aufgefangen wird, so darf dies dem Schädiger nicht zugute kommen.

Normenkette:

BGB § 844 ;
Fundstellen
r+s 1986, 180