BGH - Urteil vom 08.02.2022
VI ZR 543/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
VersR 2022, 594
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 502/18
OLG Köln, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 95/19

Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB; Ermittlung des Gesamtcharakters des schädigenden Verhaltens des Schädigers in einer Gesamtschau bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen VI ZR 543/20

DRsp Nr. 2022/4160

Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB; Ermittlung des Gesamtcharakters des schädigenden Verhaltens des Schädigers in einer Gesamtschau bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Juni 2019 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.