BGH - Urteil vom 12.06.1973
VI ZR 26/72
Normen:
BGB §§ 249, 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1973, 535
VersR 1973, 939
Vorinstanzen:
Celle,

Bewertung entgangener Unterhaltsleistungen einer Hausfrau

BGH, Urteil vom 12.06.1973 - Aktenzeichen VI ZR 26/72

DRsp Nr. 1994/5635

Bewertung entgangener Unterhaltsleistungen einer Hausfrau

1. Für die Bewertung der den Hinterbliebenen einer Hausfrau entgangenen Unterhaltsleistung kann als wesentlicher Anhaltspunkt die Vergütung dienen, die für eine gleichwertige Ersatzkraft (hier: Wirtschafterin oder geprüfte Wirtschaftsgehilfin) aufzubringen wäre. 2. Die Höhe der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen ist nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der von den Unterhaltsberechtigten tatsächlich aufzubringenden Mittel - einschließlich ihrer Verpflichtung zur Mitarbeit - zu schätzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 844 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanz: Celle,
Fundstellen
FamRZ 1973, 535
VersR 1973, 939