OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2017
20 W 31/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; VVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 141/17

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Krankenversicherung wegen eines Schlaganfalls

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 20 W 31/17

DRsp Nr. 2022/8450

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Krankenversicherung wegen eines Schlaganfalls

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 04.04.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B gewährt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; VVG § 1 Abs. 2;

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe zu Unrecht verweigert, denn seine beabsichtigte Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO.

1. Das Landgericht verneint einen Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung für den nach seiner Behauptung erlittenen Schlaganfall unter Hinweis auf § 3 A. 1 der Versicherungsbedingungen für die vereinbarte "Schwere Krankeiten Vorsorge" in Verbindung mit der Anlage 1 zu diesen Versicherungsbedingungen. In Ziff. 2 der Anlage 1 heißt es u.a.:

" Schlaganfall