BFH - Urteil vom 05.05.1994
VI R 100/93
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1557
BFHE 174, 643
BStBl II 1994, 643
DAR 1994, 413
DStZ 1994, 631
NJW 1994, 3312
NWB 1994, F. 1, S 245
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 05.05.1994 (VI R 100/93) - DRsp Nr. 1995/1126

BFH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen VI R 100/93

DRsp Nr. 1995/1126

»Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem PKW, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1986 im Außendienst tätig. Er benutzte für seine beruflichen Fahrten einen PKW, über den er einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen hatte. Neben den laufenden monatlichen Leasingraten hatte der Kläger bei Leasingbeginn im Dezember 1986 eine Sonderzahlung von 10000 DM zu erbringen. Der Listenpreis des PKW betrug ca. 35000 DM.

Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Streitjahres die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils abzüglich einer Arbeitgebererstattung als Werbungskosten geltend. Er behandelte die geleistete Sonderzahlung von 10000 DM in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als sofort abziehbaren Aufwand.