BGH vom 03.04.1985
3 StR 551/85
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 34, 39
JR 1987, 212
MDR 1986, 774
NJW 1986, 2261
NStZ 1987, 133
StV 1986, 325

BGH - 03.04.1985 (3 StR 551/85) - DRsp Nr. 1996/14105

BGH, vom 03.04.1985 - Aktenzeichen 3 StR 551/85

DRsp Nr. 1996/14105

Der Antrag, Tonaufzeichnungen in der Hauptverhandlung abzuspielen, ist auf die Einnahme eines Augenscheins gerichtet. Auch in Fällen schwerer Kriminalität ist es grundsätzlich unzulässig, außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung das nicht-öffentlich gesprochene Wort des Angeklagten (hier: Eingangsgespräch in JVA) mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel gegen seinen Willen verwenden zu können (hier: mittels auditiv-linguistischen Gutachten).