BGH vom 21.05.1985
VI ZB 4/85
Normen:
ZPO §§ 516, 319 ;
Fundstellen:
DRsp IV(416)280c
JZ 1985, 907
MDR 1985, 835
VersR 1985, 838

BGH - 21.05.1985 (VI ZB 4/85) - DRsp Nr. 1992/4336

BGH, vom 21.05.1985 - Aktenzeichen VI ZB 4/85

DRsp Nr. 1992/4336

c. Beginn der Rechtsmittelfrist in Fällen nachträglicher Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (hier: Beginn mit Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses).

Normenkette:

ZPO §§ 516, 319 ;

Dem Bekl. wurde am 31. 8. 83 ein landgerichtliches Urteil zugestellt, durch das er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2 500 DM verurteilt wurde, und gleichzeitig ein Beschluß, der den Urteilstenor wegen offenbarer Unrichtigkeit auf einen Schmerzensgeldbetrag von 1 300 DM berichtigte. Durch einen am 19. 3. 84 zugestellten Beschluß hob das OLG den Berichtigungsbeschluß auf und stellte klar, daß der Bekl. entsprechend der ursprünglichen Fassung des Tenors zur Zahlung des höheren Schmerzensgeldes verurteilt wurde. Der Bekl. legte am 29. 3. 84 gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von mehr als 1 300 DM verurteilt worden war.

»... Die Berufung des Bekl. ist .. rechtzeitig eingelegt. Hinsichtlich der mit der Berufung angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1 300 DM ist die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses in Lauf gesetzt worden, der den Berichtigungsbeschluß des LG aufgehoben hat.