BGH - Beschluß vom 01.02.1977
1 StR 741/76
Normen:
OWiG (1975) § 33 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 110
Vorinstanzen:
AG Erding,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 01.02.1977 (1 StR 741/76) - DRsp Nr. 1994/5400

BGH, Beschluß vom 01.02.1977 - Aktenzeichen 1 StR 741/76

DRsp Nr. 1994/5400

»Im Bußgeldverfahren wird die Verfolgungsverjährung durch die Verfügung des ersuchten Richters, mit der er einen Zeugen zur Vernehmung lädt, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 33 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht E. hat durch Urteil vom 1. Juni 1976 gegen den Betroffenen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene hat frist- und formgerecht beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Verfahren wegen Verjährung einstellen (§ 206a StPO, § 46 Abs. 1 OWiG), sieht sich aber daran durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (2. Senat für Bußgeldsachen) vom 7. April 1976 (NJW 1976, 1760 Nr. 22) gehindert, mit dem die Verfügung des ersuchten Richters auf Ladung eines Zeugen zur Vernehmung als geeignet angesehen wird, die Verjährung zu unterbrechen.

Im vorliegenden Fall ist die Verjährung der am 19. Juli 1975 begangenen Ordnungswidrigkeiten unterbrochen worden am 27. August 1975 durch die Unterzeichnung des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG), am 24. Oktober 1975 durch die Vorlage der Akten an das Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und am 30. Oktober 1975 durch die Anordnung des Amtsgerichts, mehrere auswärtige Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 ).