BGH - Beschluß vom 04.08.1977
4 StR 639/76
Normen:
StVO § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 233
Vorinstanzen:
LG Neu-Ulm,

BGH - Beschluß vom 04.08.1977 (4 StR 639/76) - DRsp Nr. 1994/5365

BGH, Beschluß vom 04.08.1977 - Aktenzeichen 4 StR 639/76

DRsp Nr. 1994/5365

»Wird ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn der Autobahn in eine Richtung gebracht, die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, so liegt darin auch dann ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend in dieser Richtung fortzusetzen.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Der Betroffene für mit seinem PKW auf der Autobahn bei Ulm in Richtung München. An seinem Fahrzeug war ein Anhänger angebracht, auf dem er eine Kabeltrommel geladen hatte, da er beauftragt war, Elektroarbeiten an der Autobahn auszuführen. Bei der Arbeitsstelle hielt er in einer Nothaltebucht neben dem rechten Fahrstreifen an, fuhr sodann mit seinem Fahrzeug über die beiden Richtungsfahrbahnen der Autobahn zum Mittelstreifen und in diesen soweit hinein, daß sich sein Anhänger querstehend zum Teil noch auf der Überholspur der Autobahn in Richtung München befand. Sodann stieß er mit seinem Fahrzeug wieder zurück über die beiden Fahrspuren in die Nothaltebucht und fuhr in dieser mehrere Meter rückwärts in Richtung München. Der Betroffene führte dieses Manöver aus, weil der damit erreichte Stand des Fahrzeugs für seine Arbeiten der günstigste war. Nach deren Abschluß sollte die Fahrt nach einem erneuten Umdrehmanöver in der bisherigen Richtung München fortgesetzt werden.