BGH - Beschluß vom 06.02.1979
1 StR 648/78
Normen:
StGB (1975) § 13 Abs. 1, § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 300
Vorinstanzen:
AG Passau,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 06.02.1979 (1 StR 648/78) - DRsp Nr. 1994/5247

BGH, Beschluß vom 06.02.1979 - Aktenzeichen 1 StR 648/78

DRsp Nr. 1994/5247

»Der Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtenschreiber infolge störender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang - von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis hat und mit welcher er auch nicht rechnet - die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, macht sich nicht nach § 268 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnung täuschen zu können, die "Entstörung" der Aufzeichnungsmechanismen unterläßt.«

Normenkette:

StGB (1975) § 13 Abs. 1, § 268 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Geldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt: