BGH - Beschluß vom 08.06.1972
4 StR 50/72
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 352
Vorinstanzen:
AG Melle,
OLG Oldenburg,

BGH - Beschluß vom 08.06.1972 (4 StR 50/72) - DRsp Nr. 1994/5693

BGH, Beschluß vom 08.06.1972 - Aktenzeichen 4 StR 50/72

DRsp Nr. 1994/5693

»Die fahrlässige Begehungsform des "Zulassens" der Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder gegen den ein Fahrverbot besteht (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG), setzt nicht voraus, daß der Fahrzeughalter mindestens mit bedingtem Vorsatz das Fahrzeug an den Fahrer überläßt.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten als verantwortlichen Geschäftsführer einer Baugeräte-GmbH von dem Vorwurf freigesprochen, er habe es fahrlässig zugelassen, daß ein Arbeiter der GmbH, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, ein gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug geführt hat.