BGH - Beschluß vom 09.07.1965
4 StR 191/65
Normen:
StVG § 21 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 20, 242
Vorinstanzen:
AG Witten,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 09.07.1965 (4 StR 191/65) - DRsp Nr. 1994/6095

BGH, Beschluß vom 09.07.1965 - Aktenzeichen 4 StR 191/65

DRsp Nr. 1994/6095

»Ein Kraftfahrer, der, ohne selbst Anlieger zu sein, ein unbebautes Grundstück betreten oder benutzen will, das an einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße gelegen ist, ist zum "Anliegerverkehr auf dieser Straße befugt, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das Betreten oder Benutzen des Grundstückes allgemein oder im besonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat.«

Normenkette:

StVG § 21 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf einem von unbebauten Grundstücken umgebenen Weg, der mit dem amtlichen Verkehrszeichen nach Bild 11 der Anlage zur StVO - Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art - mit der Zusatztafel "Anlieger frei" gekennzeichnet war. Er wollte zu einer nur so erreichbaren, am Wege gelegenen und an die Ruhr angrenzenden Wiese gelangen. dort stellte er seinen Wagen ab und schlug sein Zelt auf.