Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf einem von unbebauten Grundstücken umgebenen Weg, der mit dem amtlichen Verkehrszeichen nach Bild 11 der Anlage zur StVO - Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art - mit der Zusatztafel "Anlieger frei" gekennzeichnet war. Er wollte zu einer nur so erreichbaren, am Wege gelegenen und an die Ruhr angrenzenden Wiese gelangen. dort stellte er seinen Wagen ab und schlug sein Zelt auf.
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